Jagdausbildung

Jagdschein Ausbildung

Die Jagd auszuüben bedeutet, „auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“ (§ 1 BJagdG).

Hinter dieser juristischen Formulierung verbirgt sich eine ursprüngliche aber anspruchsvolle, eine spannende und gleichzeitig entspannende Tätigkeit in und mit der Natur.

Der Weg zum ersten Jagdschein

Allerdings bestimmt das Bundesjagdgesetz, dass der, der die Jagd ausübt, einen gültigen Jagdschein besitzen und dazu vorher eine Jägerprüfung abgelegt haben muss.
In Rheinland-Pfalz sind die unteren Jagdbehörden die zuständigen Ansprechpartner für die Jägerprüfung. Diese teilen mit, wer in ihrem Bereich die vorher notwendige jagdliche Ausbildung durchführt.

Dies kann die jeweilige Kreisgruppe des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) sein, eine private Jagdschule oder ein anerkannter Mentor. Jede untere Jagdbehörde und jeder örtlich zuständige Kreisjagdmeister kann in der Regel Auskunft darüber geben, welche Jäger/innen in ihrem Bereich als Mentor (früher „Lehrherr“) anerkannt bzw. bestätigt sind.

Im Allgemeinen ist es üblich, dass die Kreisgruppe des LJV für die Jagdscheinanwärter eine theoretische Ausbildung anbietet. Einige Kreisgruppen offerieren sogar eine umfangreiche Gesamtbetreuung (z.B. regelmäßig stattfindende Unterrichtsabende, intensive Betreuung bei der Schießausbildung, praktische Mitarbeit bei Revierarbeiten etc.). Informationen hierzu erteilen die Kreisgruppenvorsitzenden oder die in den Kreisgruppen benannten „Obleute für junge Jäger“

In der Ausbildung werden die späteren Prüfungsfächer systematisch aufgearbeitet

Dies sind:
1. Tierarten, Wildbiologie, Wildhege;
2. Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und des erforderlichen jagdlichen Brauchtums), Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung, Führung von Jagdhunden;
3. Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen);
4. Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel;
5. Jagdrecht;
6. Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.

Die Jägerprüfung – die Hürde muss genommen werden

Nach Vorlage aller notwendigen Antragsunterlagen (s. § 21 LJagdG RLP) und der Zulassung durch die untere Jagdbehörde folgt nun die Jägerprüfung. Sie gliedert sich (in zeitlicher Reihenfolge) in eine Schießprüfung, einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil.

Bei der Schießprüfung werden vier Disziplinen geprüft – neben dem Schießen mit Flinte, Büchse und Kurzwaffen wird oft vergessen, dass auch der sichere Umgang mit Waffen und Munition hier beurteilt wird.

Bei den Schießdisziplinen müssen eine Mindestzahl an Tonscheiben (als Rollhasen oder Traptauben) oder Kipphasen mit der Flinte getroffen und eine Mindestzahl an Ringen mit der Büchse (sitzend aufgelegt, stehend angestrichen, laufender Keiler) bzw. der Pistole oder dem Revolver erreicht werden. Eine Wiederholung der einzelnen Teildisziplinen ist möglich, bei erneutem Nicht-Bestehen ist jedoch die Prüfung an dieser Stelle bereits beendet.

Die schriftliche Prüfung basiert auf einem festen und bekannten Fragenkatalog.  Für jedes der sechs Fächer wurden über 200 Fragen zusammengestellt, durch die der gesamte Lernstoff erfasst wird. In der Prüfung selbst müssen die Prüflinge in jedem Fach 20 Fragen beantworten, die von der oberen Jagdbehörde wechselnd aus dem Gesamtkatalog ausgesucht werden.

Die mündlich-praktische Prüfung folgt dann als letzter der drei Teile. Sie soll, unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle in einem geeigneten Jagdbezirk, besonders auf die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebs eingehen. Auch hier bleibt die Verteilung des Gesamtstoffes auf die sechs Fächer erhalten.
Die Leistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil werden, wie in der Schule, jeweils mit Noten von sehr gut (1) bis ungenügend (6) bewertet.

Der Jagdschein – Lohn der Anstrengung

Sind bei der Schießprüfung die nötige Anzahl an Zielen getroffen und bei der schriftlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfung alle Noten besser als 4,0, so ist die Prüfung bestanden – herzlichen Glückwunsch und Waidmannsheil!

Nun kommt der letzte formale Schritt – die Beantragung des Jagdscheines. Dazu muss bei der für den Wohnsitz zuständigen unteren Jagdbehörde ein entsprechender Antrag gestellt werden. Notwendigerweise muss dazu auch eine Jagdhaftpflichtversicherung vorliegen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht 18 Jahre alt sind, können nur einen Jugendjagdschein erhalten. Dieser Jagdschein berechtigt lediglich zur Jagdausübung, wenn der Jugendliche in Begleitung seines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten und jagdlich erfahrenen Begleitperson ist. Ab dem 18. Lebensjahr ist dann die Ausstellung eines regulären Jagdscheins problemlos möglich.

Weitergehende Fragen zur Jägerprüfung können an den Kreisgruppenvorsitzenden oder den Beauftragten für Junge Jäger der Kreisgruppen gerichtet werden.

Jagdschein – und jetzt?

Falls nicht bereits teilweise vorhanden, steht jetzt die Anschaffung der Ausrüstung an. Kleidung, Schuhe, Fernglas, Messer, Rucksack, all die vielen Kleinigkeiten die ein Jäger benötigt – und natürlich auch die Waffen.

Nach den Vorschriften des Waffengesetzes ist zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition ein Bedürfnis nachzuweisen. Dieses Bedürfnis wird bei Jägern durch den Besitz des Jagdscheines dokumentiert. Einschränkungen gibt es zunächst für Inhaber eines Jugendjagdscheins, die zwar zur Jagd und im Zusammenhang damit Waffen führen dürfen, diese jedoch (noch) nicht selbst erwerben können.

Eine weitere Einschränkung betrifft die Zahl der Faustfeuerwaffen, die ein Jäger erwerben und besitzen darf. Ohne weiteren Bedürfnisnachweis ist die Zahl auf zwei beschränkt und anders als bei Langwaffen muss vor dem Erwerb einer Kurzwaffe ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erfolgt sein.